In der Hessischen Bauordnung aus dem Jahre 2002 wurde die sog. Genehmigungsfreistellung neu eingeführt. Sie gilt nur im Bereich qualifizierter Bebauungspläne. Der genaue Wortlaut der Regelung kann in § 56 HBO nachgelesen werden.
Die Genehmigungsfreistellung gilt für Wohngebäude bis 22 m Höhe (Hochhausgrenze) und beispielsweise kleinere, gewerblich genutzte Gebäude (bis 7 m Höhe), sowie für Nebenanlagen und Nebengebäude zu diesen Vorhaben. Allerdings müssen folgende Bedingungen auf das Bauvorhaben zutreffen:
Sind diese Bedingungen alle erfüllt, reicht der Bauherr alle erforderlichen Bauunterlagen (siehe Bauvorlagenerlass) bei der Gemeinde und zeitgleich eine Zweitausfertigung beim Kreisbauamt ein. Meldet sich die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats, kann mit dem Bau begonnen werden.

Bevor Sie sich entschließen, eine genehmigungsfreigestellte Maßnahme durchzuführen, sollten Sie einen Baufachmann oder die Bauaufsichtsbehörde befragen. Wir helfen Ihnen gerne.