Einleitungsformel
Aufgrund der §§ 26a, 32, 33 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.d.F. vom 1. April 1993 (GVBI. 1992 I S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBI. I S. 588), i.V.m. §§ 60, 62 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 1. April 1993 (GVBI. 1992, I S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1999 (GVBI. 2000 I S. 2), hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 10. September 2001 folgende Änderung der Geschäftsordnung vom 9. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. März 1999, beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Kreistagsabgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben unter Darlegung der Gründe vor Beginn der Sitzung der/dem Vorsitzenden des Kreistages an.
(3) Ein/e Kreistagsabgeordnete/r, die/der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der/dem Vorsitzenden unter Darlegung der Gründe vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an.
§ 2
Anzeigepflicht
Die Kreistagsabgeordneten erfüllen die Anzeigepflicht nach § 26a HGO unaufgefordert. Sie leiten die Anzeige erstmals binnen 2 Monaten nach der ersten Sitzung des neugewählten Kreistages - in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des Monats Februar - der/dem Vorsitzenden zu. Diese/r leitet die Zusammenstellung der Anzeigen zur Unterrichtung an den Haupt- und Finanzausschuss. Sie wird danach zu den Akten des Kreistages genommen.
§ 3
Treuepflicht
(1) Kreistagsabgeordnete dürfen wegen ihrer besonderen Treuepflicht Ansprüche Dritter gegen den Kreis nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätig-keit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter/innen handeln.
(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet der Kreistag.
§ 4
Bilden von Fraktionen, Mitteilungspflichten
(1) Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen im Kreistag vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. Im übrigen können sich mindestens drei Kreistagsabgeordnete zu einer Fraktion zusammenschließen.
(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Kreistagsabgeordnete als Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(3) Die/Der Fraktionsvorsitzende hat die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitantinnen bzw. Hospitanten sowie seiner/ihrer Stellvertreter/innen der/dem Vorsitzenden und dem Kreisausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt im Fall der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern und Hospitantinnen bzw. Hospitanten sowie bei einem Wechsel der/des Fraktionsvorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/innen.
§ 5
Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus der/dem Vorsitzenden des Kreistages, ihren/seinen Stellvertretern und den Fraktionsvorsitzenden. Die Fraktionsvorsitzenden können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie im Einzelfall im Ältestenrat zu vertreten. Die Landrätin/Der Landrat und die/der Erste Kreisbeigeordnete nehmen an den Beratungen des Ältestenrates teil.
(2) Der Ältestenrat unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Geschäfte. Er soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über innere Angelegenheiten des Kreistages von grundsätzlicher Bedeutung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter/innen.
(3) Der Ältestenrat kann beraten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine Beschlüsse.
(4) Die/Der Vorsitzende beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Sie/Er muss ihn einberufen, wenn es eine Fraktion oder die Landrätin/der Landrat namens des Kreisausschusses verlangt. Beruft sie/er ihn während einer Sitzung des Kreistages ein, so ist diese damit unterbrochen.
(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die/den Vorsitzende/n und die übrigen Fraktionen.
§ 5a
Kreistagsbüro
(1) Die Vorbereitung und Abwicklung von Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse und des Ältestenrates sowie der damit verbundene Schriftverkehr der Vorsitzenden dieser Organe geschieht unter Federführung des Kreistagsbüros. Darüber hinaus steht das Kreistagsbüro der/dem Vorsitzenden des Kreistages zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben zur Verfügung.
(2) Die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des Kreistagsbüros ist vom Kreisausschuss im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Kreistages sicherzustellen.
II. Geschäftsführung des Kreistages
1. Einberufen der Sitzungen
§ 6
Einberufen der Sitzungen
(1) Die/der Vorsitzende beruft die Kreistagsabgeordneten zu den Sitzungen des Kreistages. Sie/er setzt in eigener Zuständigkeit Verhandlungsgegenstände und Zeitpunkt der Sitzungen fest, nachdem sie/er sich hierüber mit dem Kreisausschuss in das Benehmen gesetzt hat und bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte.
(2) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Kreistages und des Kreisausschusses. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung des Kreistages anzugeben.
(3) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 2 Wochen liegen. In eiligen Fällen kann die/der Vorsitzende die Frist auf 3 Tage abkürzen. Sie/Er muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.
2. Ablauf der Sitzungen
a) Allgemeines
§ 7
Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die/Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Kreistages. Ist sie/er verhindert, so sind die Stellvertreter/innen in der vom Kreistag beschlossenen Reihenfolge zu ihrer/seiner Vertretung berufen.
(2) Die/Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie/Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.
§ 7a
Schriftführer/innen
Der/Die Schriftführer/in des Kreistages und seine/ihre Stellvertreter werden vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit gewählt. Es können Bedienstete der Kreisverwaltung gewählt werden. Die Schriftführer/innen fertigen auch die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages und des Ältestenrates.
§ 8
Öffentlichkeit
(1) Der Kreistag berät und beschließt in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(2) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies angängig ist.
§ 9
Beschlussfähigkeit
(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist. Die/Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest. Sie gilt solange als vorhanden, bis sie/er die Beschlussunfähigkeit auf Antrag feststellt.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Kreistagsabgeordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Kreistag ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Kreistagsabgeordneten beschlussfähig. Ihre Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 10
Mitteilungspflicht und Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit
(1) Muss ein/e Kreistagsabgeordnete/r annehmen, wegen Widerstreits der Interessen nicht mitberaten oder -entscheiden zu dürfen, so hat sie/er dies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes der/dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vor, so muss sie/er den Sitzungsraum vor Beginn der Beratung verlassen.
(2) Im Zweifels- oder Streitfalle entscheidet der Kreistag, ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11
Sitzungsordnung, Sitzungsdauer
(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind nur als Hilfsmittel der Schriftführerin/des Schriftführers für die Anfertigung der Niederschrift erlaubt. Foto-, Film-, Fernseh- und Tonbandaufnahmen bedürfen der Einwilligung der/des Vorsitzenden.
(3) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 9.00 Uhr (Sommer) bzw. 10.00 Uhr (Winter) und enden um 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen.
§ 12
Sitzordnung
Die Kreistagsabgeordneten sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt die/der Vorsitzende - nach Anhörung des Ältestenrates - die Sitzordnung der Fraktionen. Diese bestimmen ihre interne Sitzordnung selbst. Fraktionslosen Kreistagsabgeordneten weist die/der Vorsitzende den Sitzplatz an.
§ 13
Teilnahme des Kreisausschusses
(1) Der Kreisausschuss nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlungen gehört werden.
(2) Der Kreisausschuss ist verpflichtet, dem Kreistag auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(3) Der Landrat/Die Landrätin ist Sprecher/in des Kreisausschusses; er/sie kann im Einzelfall Abweichendes regeln.
b) Beratung und Entscheidung
§ 14
Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Der Kreistag kann beschließen,
1. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
2. Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
3. Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
(2) Der Kreistag kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung sind ausgeschlossen.
§ 15
Anträge
(1) Jede/r Kreistagsabgeordnete, jede Fraktion und der Kreisausschuss können Anträge beim Kreistag einbringen.
(2) Anträge müssen eine klare und für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.
(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin/vom Antragsteller unterzeichnet bei dem Büro der/des Vorsitzenden in 1-facher Ausfertigung einzureichen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 32 HKO i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift ihrer Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der/dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 3 Wochen liegen. Die/Der Vorsitzende leitet unverzüglich eine Ausfertigung dem Kreisausschuss und mit der Ladung zur Sitzung jeder/jedem Kreistagsabgeordneten zu.
(4) Verspätete Anträge nimmt die/der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung, sofern sie/er sie nicht zunächst nach Abs. 5 an die zuständigen Ausschüsse verweist.
(5) Die/Der Vorsitzende nimmt rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Abweichend hier von verweist er Anträge auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller zunächst an den zuständigen Ausschuss.
(6) Während der Sitzung sind Anträge zu jedem Gegenstand der Tagesordnung zulässig. Sie sind der/dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.
§ 15a
Berichtsantrag
(1) Jede/r Kreistagsabgeordnete/r und jede Fraktion können Berichtsanträge im Kreistag einbringen. Berichtsanträge beinhalten das Verlangen nach einem Bericht des Kreisausschusses in einem Fachausschuss oder im Kreistag zu einem Gegenstand.
(2) Der Bericht wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages bzw. des Fachausschusses gesetzt. Auf Verlangen des/der Antragstellers/Antragstellerin ist über den Bericht die Aussprache zu eröffnen mit einer begrenzten Redezeit von 5 Minuten je Fraktion.
(3) Soweit der Bericht vor einem Ausschuss gegeben wird, gilt mit der Berichterstattung im Fachausschuss der Antrag/Bericht als erledigt.
§ 15b
Vorschlagsrecht des Kinder- und Jugendparlamentes
(1) Dem Kinder- und Jugendparlament wird das Recht eingeräumt, Vorschläge unmittelbar beim Kreistag einzureichen. § 15 Abs. 2 und 3 und die §§ 16 - 18 gelten entsprechend.
(2) Rechtzeitig eingegangene Vorschläge nimmt die/der Kreistagsvorsitzende auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Abweichend hiervon wird ein Vorschlag auf ausdrücklichen Wunsch des Kinder- und Jugendparlamentes zunächst an den Jugendhilfeausschuss verwiesen. Nicht rechtzeitig eingegangene Vorschläge nimmt die/der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung, sofern keine Verweisung an den Jugendhilfeausschuss gewünscht ist.
(3) In der Sitzung erhält ein/e Vertreter/in des Kinder- und Jugendparlamentes das Wort zur Begründung des Vorschlages. Im übrigen gilt § 20 entsprechend. Die Redezeit beträgt in der Regel 5 Minuten. Für die Redezeit des Vertreters/der Vertreterin gilt § 21 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(4) Bei Beratung und/oder Beschlussfassung über Vorschläge des Kinder- und Jugendparlamentes erhält das Kinder- und Jugendparlament eine Abschrift der Niederschrift.
§ 16
Sperrfrist für abgelehnte Anträge
(1) Dieselbe Antragstellerin/Derselbe Antragsteller kann einen abgelehnten Antrag frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn der/die Antragsteller/in begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die/Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Lehnt sie/er ab, kann die Entscheidung des Kreistages angerufen werden.
§ 17
Änderungsanträge, Antragskonkurrenz
(1) Änderungsanträge gestalten den Wortlauf des Hauptantrages um, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben.
(2) Änderungsanträge sind bis zur Abstimmung über den Hauptantrag zulässig. Bereits vorliegende Änderungsanträge gibt die/der Vorsitzende nach Aufruf des Tagesordnungspunktes bekannt.
(3) Änderungsanträge werden beraten und einzeln abgestimmt, bevor über den Hauptantrag entschieden wird. Liegen mehrere Haupt- oder Änderungsanträge vor, so wird in der Reihenfolge ihres Einganges abgestimmt.
§ 18
Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Kreistagsabgeordneten müssen alle Antragsteller/innen die Rücknahme erklären.
§ 19
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren des Kreistages.
(2) Jede/r Kreistagsabgeordnete kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Sie/Er erhält das Wort unmittelbar nach Schluss der Rednerin/des Redners. Danach erteilt die/der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede. Dann lässt sie/er über den Antrag abstimmen. Er gilt als angenommen, wenn niemand widerspricht.
(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit höchstens drei Minuten.
§ 20
Beratung
(1) Die/Der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.
(2) Zur Begründung des Antrages erhält erst der/die Antragsteller/in, dann der/die Berichterstatter/in das Wort.
(3) Die/Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Redner/innen. Jede/r Kreistagsabgeordnete kann ihren/seinen Platz in der Rednerliste einer/einem anderen abtreten.
(4) Die/Der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Beteiligt sie/er sich an der Beratung, so leitet ein/e Stellvertreter/in die Sitzung.
(5) Jede/r Kreistagsabgeordnete soll zu einem Antrag nur einmal sprechen.
(6) Die/Der Vorsitzende kann zulassen, dass ein/e Kreistagsabgeordnete/r mehrmals zur Sache spricht. Der Kreistag entscheidet, wenn jemand widerspricht.
(7) Verweist der Kreistag einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Kreisausschuss, so ist damit die Beratung des Gegenstandes geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.
§ 21
Redezeit
(1) Die Redezeit für den einzelnen Beitrag einer Kreistagsabgeordneten/eines Kreistagsabgeordneten beträgt in der Regel höchstens fünf Minuten, wenn nicht diese Geschäftsordnung Abweichendes bestimmt.
(2) Die Redezeit der Fraktionen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beträgt in der Regel zehn Minuten.
(3) Ergreift ein Mitglied des Kreisausschusses das Wort, nachdem die einer Fraktion zustehende Redezeit erschöpft ist, so erhält auf Verlangen eine weitere Rednerin/ein weiterer Redner aus dieser Fraktion mit einer begrenzten Redezeit von drei Minuten das Wort.
(4) Der Kreistag kann nach Erörterung im Ältestenrat die Redezeit abweichend festlegen, insbesondere für die Beratung des Haushaltes oder anderer wichtiger Verhandlungsgegenstände.
§ 22
Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte
(1) Anträge auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Debatte sind jederzeit während der Beratung zulässig. Wer bereits zum Beratungsgegenstand gesprochen hat, ist nicht antragsberechtigt, es sei denn, sie/er hatte bisher lediglich als Antragsteller/in oder Berichterstatter/in das Wort.
(2) Auf einen Antrag nach Abs. 1 gibt die/der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Im übrigen gilt § 19 Abs. 2 und 3.
§ 23
Abstimmung
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine qualifizierte Mehrheit ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2) Die Kreistagsabgeordneten stimmen in der Regel durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist mit Ausnahme der Fälle nach § 37 HKO i.V.m. § 40 Abs. 1 HGO und § 32 HKO i.V.m. § 55 Abs. 3 HGO unzulässig.
(3) Nach Schluss der Beratung stellt die/der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie/er stets, wer dem Antrag zustimmt.
(4) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten wird namentlich abgestimmt. Der/die Schriftführer/in vermerkt die Stimmabgabe jeder/jedes Kreistagsabgeordneten in der Niederschrift.
(5) Die/Der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie/er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.
§ 24
Wahlen
(1) Für Wahlen durch den Kreistag gelten die Bestimmungen des § 55 HGO sowie die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG). § 62 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
(2) Wahlleiter/in ist die/der Vorsitzende. Sie/Er kann sich zur Unterstützung von jeder Fraktion ein Mitglied als Wahlhelfer/in benennen lassen. Der/Die Wahlleiter/in bereitet die Wahlhandlung vor, führt sie durch, überwacht ihre Ordnungsmäßigkeit, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.
(3) Verlauf und Ergebnis der Wahl werden in der Niederschrift vermerkt.
§ 25
Anfragen
(1) Anfragen an die/den Vorsitzende/n, den Kreisausschuss, den/die Antragsteller/in oder den/die Berichterstatter/in sind im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand jederzeit formlos möglich. Sie werden ohne Erörterung beantwortet.
(2) Andere Anfragen sind schriftlich bei der/dem Vorsitzenden in der Frist des § 15 Abs. 4 einzureichen. Verspätete Anfragen brauchen erst in der folgenden Sitzung beantwortet zu werden.
(3) Anfragen nach Abs. 2 werden ohne Erörterung beantwortet. Es sind zwei Zusatzfragen gestattet; dabei hat der/die Fragesteller/in Vorrang.
§ 26
Bericht aus der Arbeit des Kreisausschusses
In jeder Kreistagssitzung hat der Kreisausschuss durch seinen Vorsitzenden mündlich aus seiner Arbeit zu berichten. Die Zeit hierfür beträgt 10 Minuten. Anschließend hat jede Fraktion maximal 5 Minuten Zeit zur Stellungnahme.
§ 26a
Bürgerversammlung
(1) Zur Unterrichtung der Bürger über wichtige Angelegenheiten des Kreises soll in der Regel einmal im Jahr eine Bürgerversammlung abgehalten werden. Als Ort soll die Gemeinde gewählt werden, die durch die Themenstellung voraussichtlich am stärksten betroffen ist.
(2) Die Bürgerversammlung wird von dem/der Kreistagsvorsitzenden im Benehmen mit dem Kreisausschuss einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand durch öffentliche Bekanntmachung.
(3) Der/Die Kreistagsvorsitzende leitet die Bürgerversammlung. Er/Sie kann Sachverständige und Berater hinzuziehen. Der Kreisausschuss nimmt an den Bürgerversammlungen teil; er muss jederzeit gehört werden.
§ 27
Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
(1) Persönliche Erwiderungen sind erst zugelassen, wenn die Beratung des Verhandlungsgegenstandes abgeschlossen ist. Der/Die Redner/in darf nicht zur Sache sprechen, nur Angriffe gegen ihre/seine Person oder Fraktion zurückweisen, unrichtigen Behauptungen widersprechen, eigene Ausführungen berichtigen und Missverständnisse ausräumen.
(2) Persönliche Erklärungen sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der/dem Vorsitzenden vorher schriftlich mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen nicht wieder aufgreifen.
(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.
c) Ordnung in den Sitzungen
§ 28
Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) Die/Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen des Kreistages und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen, den zugehörigen Vorräumen, Gängen und Treppenhäusern aufhalten.
(2) Die/Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder schließen, wenn ihr ordnungsgemäßer Verlauf gestört wird. Kann sie/er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie ihren/er seinen Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
(3) Wer sich ungebührlich benimmt oder die Ordnung der Versammlung stört, kann von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden ermahnt und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(4) Bei störender Unruhe unter den Zuhörerinnen und Zuhörern kann die/der Vorsitzende nach Abmahnung den Bereich für Zuhörerinnen und Zuhörer des Sitzungssaales räumen lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
§ 29
Sachruf und Wortentzug
(1) Die/Der Vorsitzende soll Redner/innen zur Sache rufen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie/Er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn der/die Redner/in erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gibt.
(2) Die/Der Vorsitzende soll das Wort entziehen, wenn der/die Redner/in es eigenmächtig ergriffen hatte oder die Redezeit überschreitet.
(3) Ist einer Rednerin/einem Redner das Wort entzogen, so erhält sie/er es zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
§ 30
Ordnungsruf, Sitzungsausschluss
(1) Die/der Vorsitzende kann eine/n Kreistagsabgeordnete/n bei ungebührlichem oder ordnungswidrigen Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2) Die/Der Vorsitzende kann eine/n Kreistagsabgeordnete/n bei grob ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens drei Sitzungstage ausschließen.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sowie ihr Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht erörtert. Die/Der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung des Kreistages anrufen. Diese ist in der folgenden Sitzung zu treffen.
3. Sitzungsniederschrift
§ 31
Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistages ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind zu vermerken. Jede/r Kreistagsabgeordnete kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, das seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift liegt ab dem vierzehnten Tage nach der Sitzung für die Dauer einer Woche im Landratsamt, Goldhelg 20, 36341 Lauterbach, Hess 1, Zi. A 119 (1. Stock), zur Einsicht für die Kreistagsabgeordneten und die Mitglieder des Kreisausschusses offen; gleichzeitig sind diesen Abschriften zuzuleiten.
(4) Mitglieder des Kreistages und des Kreisausschusses können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Offenlegung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Kreistag in der nächsten Sitzung.
(5) Die Sitzung wird mit Tonträger aufgezeichnet. Dieser ist von der/dem Vorsitzenden aufzubewahren und kann auf Antrag von jedem Mitglied des Kreistages und des Kreisausschusses in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 4 - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.
III. Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 32
Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
(1) Wurden Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse des Kreistages vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag. Ihre Vorsitzenden oder besonders bestimmte Mitglieder (Berichterstatter/innen) berichten dem Kreistag mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.
(2) Der Kreistag bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn er Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.
(3) Hat der Kreistag einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten nach § 33 Abs. 1 HKO zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann er dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 33
Bestellung, Konstituierung, Stellvertretung, Auflösung
(1) Beschließt der Kreistag, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen, so erfolgt die Sitzverteilung entsprechend § 22 Abs. 3 und 4 KWG. Die Fraktionen benennen der/dem Vorsitzenden innerhalb einer Woche schriftlich die Ausschussmitglieder.
(2) Die/Der Vorsitzende lädt zur ersten Sitzung der Ausschüsse und führt den Vorsitz bis zur Wahl der Ausschussvorsitzenden.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Kreistagsabgeordnete vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine/n Stellvertreter/in zu sorgen und ihr/ihm Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen. § 1 gilt sinngemäß.
(4) Der Kreistag kann Ausschüsse jederzeit auflösen und neu bilden.
§ 34
Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Die/Der Ausschussvorsitzende setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung im Benehmen mit der/dem Vorsitzenden und dem Kreisausschuss fest.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 8 gilt entsprechend.
(3) Auf die Ausschüsse finden die Vorschriften über den Kreistag mit Ausnahme des § 31 Abs. 5 sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt. Die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 trifft der Ausschuss.
§ 35
Recht weiterer Kreistagsabgeordneter zur Sitzungsteilnahme
(1) Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen eine/n Kreistagsabgeordnete/n mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Antragsteller/innen können ihre Anträge in den Ausschüssen begründen, auch wenn sie diesen nicht als Mitglied angehören. Sonstige Kreistagsabgeordnete können auch an nichtöffentlichen Sitzungen nur als Zuhörer/innen teilnehmen. Stimmrecht haben allein die Mitglieder des Ausschusses.
(3) Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Bestimmungen des § 38 Abs. 2 HKO.
IV. Schlussbestimmungen
§ 36
Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
(1) Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die/der Vorsitzende. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt der Kreistag nach Anhörung des Ältestenrates.
(2) Der Kreistag kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 37
Arbeitsunterlagen
Jedem Mitglied des Kreistages ist ein Text der Hessischen Gemeindeordnung, der HKO, der Hauptsatzung des Vogelsbergkreises und dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Werden diese während der Wahlzeit geändert, so gilt das auch für die neue Fassung.
§ 38
Bekanntgabe, Inkrafttreten
(1) Der/Die Vorsitzende fertigt diese Geschäftsordnung unverzüglich aus, nachdem der Kreistag sie beschlossen hat. Sie/Er leitet den Mitgliedern des Kreistages und des Kreisausschusses je einen vollständigen Abdruck der ausgefertigten Fassung zu.
(2) Diese Geschäftsordnung tritt eine Woche nach der Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 22. September 1986 außer Kraft.
Lauterbach, den 23.10.2001
Ulrich Künz
Kreistagsvorsitzender